Grundsteuerwert von Golfplatz-Grundstücken: „Kreative“ Finanzämter

Golfplätze sind unbebaute Grundstücke. 

Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten“ (§ 197 BewG). „Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten“ (auch § 197 BewG).

Wenn’s vom Gutachterausschuss (GAA) für Golfplatz-Grundstücke keinen Bodenrichtwert (BRW) gibt, können Finanzämter (FA) bei der Ableitung von Bodenwerten in bisher ungeahnter Weise „kreativ“ werden.

3 Beispiele von durch FA festgesetzte Grundsteuerwerte von Golfplatz-Grundstücken, für welche die zuständigen GAA keine BRW ermittelt haben:

Golfplatz in NRW: Durch ein FA angesetzter BRW: 175,00 €/qm. Das ist dort der BRW des GAA für Wohnbaufläche !

Golfplatz in Hessen: Durch ein FA angesetzter „BRW“: 53,00 €/qm. Das sind dort 10% des durchschnittlichen BRW der gesamten Gemeinde für bebaute (!) Grundstücke

Golfplatz in NRW: Durch ein FA im November 2023 angesetzter BRW: 2,50 €/qm. Das ist der örtliche BRW für Grünland

Durch dasselbe (!) FA für die selben Grundstücke im April 2024 angesetzter BRW: 6,50 €/qm. Das ist der örtliche BRW für Ackerland

Fazit Nr. 1: Unbebauten Golfplatz-Grundstücken „vergleichbare“ Flächen sind für das eine Finanzamt „Wohnbauflächen„, für ein anderes Finanzamt „bebaute Grundstücke“ und für ein drittes Finanzamt mal „Grünland„, mal „Ackerland„. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

Fazit Nr. 2: Wer den Grundsteuerwertbescheid für seine Golfplatz-Grundstücke (bzw. die des Verpächters) bisher immer noch nicht angeschaut hat, sollte das nun wirklich mal tun! Vielleicht steht da ja auch etwas „Kreatives“ drin ….