Golfanlagen (in Deutschland gibt es nur 722 davon) sind „Immobilien der besonderen Art“.

Kreditinstitute kennen sich in aller Regel -mangels einschlägiger Praxis- mit der Beleihung von Golfanlagen nicht annähernd so gut aus wie mit der Kreditfinanzierung anderer Immobilien (Wohnen, Gewerbe, etc.). Bei der Behandlung von Kreditanträgen von Golfanlagen legen sie zuweilen besondere Vorsicht an den Tag.

Banken sind gehalten, sich davon zu überzeugen, dass der Gutachter neben langjähriger Berufserfahrung in der Wertermittlung von Immobilien speziell über die zur Erstellung von Beleihungswertgutachten notwendigen Kenntnisse, insbesondere bezüglich des jeweiligen Immobilienmarkts und der Objektart -hier also Golfanlagen-,verfügt.

Dr. Falk Billion erstellt Gutachten über den Beleihungswert von Golfanlagen im Auftrag von Kreditinstituten

  • auf der Basis der Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes (BelWertV)
  • getrennt im Sachwert- und im Ertragswert-Verfahren (Zwei-Säulen-Prinzip)
  • ausgehend von den tatsächlichen Eigenschaften der zu bewertenden Golfanlage (Standort, Produkt, Management).
  • unter Berücksichtigung des jeweiligen lokalen/regionalen Golfmarkts im Einzugsbereich (Marktpotenzial-Index, MPI) für die Bemessung des Kapitalisierungszinssatzes und des Marktanpassungsfaktors
  • mit sachkundigem Augenmerk auf die sonstigen den Wert beeinflussenden Umstände der zu bewertenden Golfanlage (keine Golfanlage ist wie die andere!)