Golfanlagen (in Deutschland gibt es nur 722 davon) sind „Immobilien der besonderen Art“.
Kreditinstitute kennen sich in aller Regel -mangels einschlägiger Praxis- mit der Beleihung von Golfanlagen nicht annähernd so gut aus wie mit der Kreditfinanzierung anderer Immobilien (Wohnen, Gewerbe, etc.). Bei der Behandlung von Kreditanträgen von Golfanlagen legen sie zuweilen besondere Vorsicht an den Tag.
Banken sind gehalten, sich davon zu überzeugen, dass der Gutachter neben langjähriger Berufserfahrung in der Wertermittlung von Immobilien speziell über die zur Erstellung von Beleihungswertgutachten notwendigen Kenntnisse, insbesondere bezüglich des jeweiligen Immobilienmarkts und der Objektart -hier also Golfanlagen-,verfügt.