Der Grundsteuerwert von Golfplatz-Grundstücken

Eigentlich wäre die Berechnung des Grundsteuerwerts von Golfplatz-Grundstücken im Bundesmodell ja ganz einfach: „Fläche des Grundstücks multipliziert mit dem Bodenrichtwert“.

Das Dumme ist nur: Für als Golfplatz genutzte Grundstücke haben die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte -ausgenommen in Baden-Württemberg- nur in den wenigsten Fällen einen eigenen Bodenrichtwert festgesetzt. 

Was, wenn der Gutachterausschuss für ein Golfplatz-Grundstück keinen Bodenrichtwert ermittelt hat? Dann ist der Wert des Golfplatz-Grundstücks „aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten“ (§ 247, Abs. 3 Bewertungsgesetz).

Was sind vergleichbare Flächen? Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der Bodenwert von Golfplatz-Grundstücken aus den Bodenpreisen für anderweitig genutzten Grundbesitz abzuleiten ist. Dabei soll derjenige Wert die Untergrenze bilden, der bei einer Veräußerung als land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück im Hauptfeststellungszeitpunkt (01.01.2022) erzielbar gewesen wäre.

Was heißt das? Die Bodenwerte landwirtschaftlicher Betriebe werden nach den Flächenanteilen ihrer unterschiedlichen Nutzungsarten ermittelt. Die Gutachterausschüsse unterscheiden dabei nach Ackerland (höherer Bodenwert), Grünland (mittlerer Bodenwert) und forstwirtschaftlichen Flächen (niedriger Bodenwert). Zudem gibt es noch andere Nutzungsarten mit sehr geringen Bodenwerten, wie z.B. Brachland, Unland, Ödland, Geringstland, etc.

Golfplätze mit 18 Spielbahnen haben hierzulande eine durchschnittliche Flächengröße von rd. 60 ha. Auch auf Golfplatz-Grundstücken gibt es Flächenanteile unterschiedlicher Nutzungsarten: Intensivflächen (Spielflächen), Extensivflächen (Hardrough) und Gehölzflächen (Büsche, Bäume). Diese Flächenanteile haben, ebenso wie land- und forstwirtschaftliche Vergleichsgrundstücke, unterschiedliche Bodenwerte! Einem Kommentar, nach dem eine Unterscheidung zwischen Flächen, die in den Spielbetrieb unmittelbar oder mittelbar einbezogen sind, unzulässig sei, kann daher nicht gefolgt werden.

Hat doch sogar der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Jahr 2007 bestätigt: Einen für alle Arten land- und forstwirtschaftlicher Nutzung gleichen innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert -etwa ausgerichtet an einer Nutzbarkeit als Ackerland- gibt es nicht! (BFH, Az. II R 73/05, Urteil vom 26.02.2007). Von irgendwelchen „Wert-Zuschlägen“ für Golfplatz-Grundstücke ganz zu schweigen.

Es bleibt nun zu hoffen, dass die Finanzämter in ihren Bescheiden über die Feststellung der (neuen) Grundsteuerwerte von Golfplatz-Grundstücken zum 01.01.2022 im Bundesmodell immer die „richtigen“ Bodenwerte heranziehen. Golfclubs und Golfanlagen-Gesellschaften, die Flächen gepachtet und dabei die Zahlung der Grundsteuer mit übernommen haben, sind gut beraten, sich bei ihren Verpächtern (Grundeigentümern) umgehend nach den neuen Bescheiden über den Grundsteuerwert zu erkundigen. Und zu checken, ob da die zutreffenden Bodenwerte angesetzt worden sind.