20 Sep Grundsteuerwerte für Golfplatz-Flurstücke: Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
In der Diskussion um die vom Bundesfinanzhof (BFH) im Mai 2024 getroffene Entscheidung, dass es die Möglichkeit gibt, einen unter dem vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert liegenden gemeinen Wert nachzuweisen, scheint es in der Golfbranche einige Irritationen zu geben.
Die Grundsteuerwert-Bescheide der Finanzämter gehen an die Grundeigentümer. Bei der Mehrzahl der Golfclubs und Golfanlagenbetreiber handelt es sich aber nicht um die Eigentümer, sondern um Pächter der Golfplatz-Grundstücke. In den Pachtverträgen ist zumeist vereinbart, dass die Nebenkosten -mithin auch die Grundsteuer- von den Pächtern zu tragen sind.
Nun liegen die Grundsteuerwertbescheide also beim Verpächter (Grundeigentümer). Es muss aber der Pächter die (neue) Grundsteuer zahlen.
- Kennen die Pächter (Golfclubs und Betreiber) die den Verpächtern zugegangenen Grundsteuerwertbescheide?
- Werden in den Bescheiden „Bodenrichtwerte“ angeführt, die in Wahrheit gar keine Richtwerte der Gutachterausschüsse sind, sondern von Finanzämtern vielmehr nach unterschiedlichen Methoden (falsch) abgeleitete Bodenwerte?
- Erscheint der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuerwert (Bodenwert) so hoch angesetzt, dass er um mehr als 40% über dem tatsächlichen Verkehrswert der unbebauten Grundstücke liegt?
Die Steuerpflichtigen , also die Grundeigentümer / Verpächter (!) haben das Recht und die Möglichkeit, den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts von zu hoch bewerteten Golfplatz-Flurstücken durch Vorlage eines einschlägigen Sachverständigen-Gutachtens zu erbringen.
Achtung: Die Nachweislast obliegt dem Steuerpflichtigen, also dem Grundeigentümer / Verpächter. Es ist der Steuerpflichtige / Grundeigentümer, der das Gutachten beim Finanzamt einreichen muss. Nicht der Pächter, auch wenn er schließlich die Grundsteuer zahlen muss.