Grundsteuerwert: Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

Nachdem der BFH am 27. Mai 2024 entschieden hatte, dass Steuerpflichtige die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert liegenden gemeinen Wert ihres Grundstücks nachzuweisen, zogen die Obersten Finanzbehörden der Länder bereits einen Monat später mit einem Erlass dazu nach.

Im Erlass vom 26.06.2024 (BStBl 2024, S. 3017) legten sie fest, dass als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen kann.

Das Finanzamt hat dem Erlass zufolge für die gesamte wirtschaftliche Einheit den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert dann anzusetzen, wenn der ermittelte Grundsteuerwert den durch ein solches Gutachten nachgewiesenen gemeinen Wert unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt (01.01.2022) um mindestens 40 % übersteigt („Übermaßverbot“).

Dr. Falk Billion hat bisher in mehreren Gutachten für als Golfplatz genutzte Grundstücke in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen sachgerecht nachgewiesen, dass von Finanzämtern für die betreffenden wirtschaftlichen Einheiten festgelegte Grundsteuerwerte den tatsächlichen Wert um teilweise weit mehr als 40% überstiegen.