Grundsteuerwert-Bescheide für Golfplatz-Grundstücke: BFH-Urteil ermöglicht Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswerts)

Nach dem sogenannten Bundesmodell wird der Grundsteuerwert aus der Multiplikation der Flächengröße des Grundstücks mit dem zutreffenden Bodenrichtwert errechnet.

Für Golfplatz-Grundstücke haben Gutachterausschüsse nur in einer Minderzahl (vorwiegend in Baden-Württemberg) überhaupt spezielle Bodenrichtwerte ermittelt. Dort, wo es keine Bodenrichtwerte für Golfplatz-Grundstücke gibt, wurden von Finanzämtern die Bodenwerte in Grundsteuerwert-Bescheiden zuweilen auf der Basis von „kreativen“ Typisierungen und Pauschalierungen angesetzt.

So zog ein Finanzamt in NRW im April 2024 für das gesamte, über 90 ha große, Gelände eines Golfplatzes den Bodenrichtwert des Gutachterausschusses für bebaute Grundstücke in Höhe von 190,00 €/qm heran. Der Grundsteuerwertbescheid bezifferte den Bodenwert der Grundstücke dieses Golfplatzes zum 01.01.2022 dementsprechend mit 175 Mio. € ! Dasselbe Finanzamt in NRW hatte für das Jahr 2015 den Bodenwert desselben Golfplatzes noch mit weniger als 5 Mio. € festgestellt.

Man muss kein Golfplatz-Experte sein, um zu erkennen, dass bei einem Bodenwert von 175 Mio. € eine eklatante Überbewertung vorliegt.

Was tun in einem solchen oder ähnlichen Fall? Einspruch einlegen gegen den Bescheid. Wie aber den Einspruch begründen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu ein wegweisendes Urteil gefällt.

Die Richter des BFH haben am 27. Mai 2024 geurteilt, dass Steuerpflichtige bei Verletzung des Übermaßverbots die Möglichkeit haben, für das Grundstück einen niedrigen gemeinen Wert nachzuweisen. Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer muss sich nämlich am Verkehrswert (!) des Grundstücks im konkreten Einzelfall orientieren.

Wenn also (in der Regel durch ein einschlägiges Gutachten) nachgewiesen wird, dass der tatsächliche Wert des Golfplatz-Grundstücks deutlich niedriger ist als der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuerwert, haben Grundeigentümer gute Aussichten darauf, dass ein zu hoher Wert nachträglich korrigiert wird. Was dann die jährliche Grundsteuerbelastung in verträglichen Grenzen halten kann. Was, weil die Grundsteuer in der Regel durch die Pächter (Clubs und Betreiber) getragen wird, einen kleinen Beitrag zur Wirtschaftlichkeit der Golfanlage bedeuten könnte.