30 Okt Finanzgericht Köln: Bewertungsrecht zur Grundsteuer verfassungskonform / Bei Verletzung des Übermaßverbotes: Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes!
Eigentümer von Grundstücken, die als Golfplatz genutzt werden, können ein Lied davon singen. Seit Ende 2023 flattern ihnen Bescheide ihrer Finanzämter ins Haus, in denen der Bodenwert ihrer Grundstücke ermittelt und festgestellt wurde. Entweder durch Anwendung von Bodenrichtwerten der örtlichen Gutachterausschüsse, wenn denn solche für Golfplätze zum Stichtag 01.01.2022 überhaupt vorhanden waren. Oder durch auf ganz verschiedne Art und Weise vorgenommene Ableitungen aus anderen Werten.
Dabei kamen Finanzämter in etlichen Fällen auf Bodenwerte, die in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu den realen Verhältnissen auf dem Bodenmarkt standen. So setzte ein Finanzamt z.B. den Bodenwert von Golfplatz-Spielflächen als „bebautes Grundstück“ (!) mit einem Spitzenwert von 190,00 €/qm fest. Anderenorts erhielten Eigentümer von Teilflächen eines Golfplatzes Bescheide mit Bodenwerten, die bis zum 20-fachen voneinander abwichen.
Auch bei Gundsteuerwert- oder -messbescheiden, die mit allzu hohen und/oder nicht nachvollziehbaren Boden(richt)werten das Übermaßverbot verletzen, besteht kein Grund zur Verzweiflung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte schon im Mai 2024 in zwei Urteilen entschieden und das Finanzgericht Köln hat soeben nochmals bestätigt ( Urteil 4 K 2189/23 v. 19.09.2024):
Steuerpflichtige haben das Recht, einen sog. „niedrigeren gemeinen Wert“ ihrer Grundstücke durch ein Sachverständigen-Gutachten nachzuweisen.
Die ersten Reaktionen auf von Dr. Falk Billion erstellte einschlägige Gutachten liegen bereits vor: In einem Fall korrigierte das Finanzamt den Bodenwert von als Golfplatz genutzten Flurstücken in einem neuen Bescheid auf 10% des zuvor festgesetzten Wertes!