Bodenrichtwerte und tatsächliche Bodenwerte von Golfplatz-Grundstücken

So lautet der Titel einer neuen Publikation von Dr. Falk Billion, erschienen Anfang Juli 2024 in „GuG, Grundstücksmarkt und Grundstückswert, Zeitschrift für Immobilienwirtschaft, Bodenpolitik und Wertermittlung“, Nr. 4-22, S. 191 – 197.

Der Artikel beleuchtet den Bodenmarkt für Golfplatz-Grundstücke, weist auf die unterschiedlichen Nutzungsintensitäten von Golfplatz-Teilflächen hin, insbesondere auch auf Ausgleichs-, Biotop- und Biodiversitätsflächen, und setzt sich mit dem Zustandekommen von Bodenrichtwerten für Golfplatz-Grundstücke auseinander. Fazit: Bodenrichtwert ≠ Bodenwert ! Schließlich stellt Dr. Falk Billion in seinem neuen Artikel ein strukturiertes Schema für die Ermittlung des Verkehrswerts von Golfplatz-Grundstücken nach Teilflächen vor.

DerArtikel ist interessant für die Grundsteuer-Thematik. Die Finanzbehörden unterscheiden bei der Grundsteuer A nämlich Grundstücks-Teilflächen nach nicht weniger als 34 verschiedenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsarten, und zwar aufgrund ihrer jeweils unterschiedlichen wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit.

Bei der Grundsteuer B (Grundvermögen) hingegen wird von den Finanzämtern in der Regel die Gesamtfläche des jeweiligen Golfplatzes unterschiedslos mit einem einzigen Bodenrichtwert belegt. Dabei kommt es zum Ansatz von Bodenrichtwerten in Höhe von (derzeit bekannt) bis zu 190,00 €/qm in NRW!

Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr schaut ein potenzieller Kaufinteressent zwar zunächst auf das „Komplettpaket“ der Golfanlage. Dann aber differenziert auf die Produkt-Eigenschaften des Golfplatzes. Dabei nimmt er ganz sicher die Teilflächen unterschiedlicher wirtschaftlicher Nutzung(smöglichkeit) wahr. Erst recht unter kreditwirtschaftlichen Aspekten des Beleihungswerts (versuchen Sie mal, für eine Biotopfläche auf einem Golfplatz von einer Bank ein Darlehen zu bekommen). Dass jemand für ein Golfplatz-Areal in deutschen Landen einen Kaufpreis in Höhe von 175.000.000 € zahlen würde, ist in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse des einschlägigen Bodenmarkts dann doch eher unwahrscheinlich. Also nochmal: Bodenrichtwert ≠ Bodenwert !