07 Mai Rückbau und Folgenutzung von Golfplätzen
Die Zahl der Golfanlagen in Deutschland sank von 732 im Jahr 2016 auf 721 zum Ende 2025. Allein im Jahr 2025 stellten bundesweit 5 Golfanlagen dauerhaft ihren Betrieb ein.
Die meisten Golfanlagen sind auf Pacht-Grundstücken errichtet worden. In den Pachtverträgen steht häufig, dass am Ende des Pachtverhältnisses, wenn der Betrieb des Golfplatzes nicht mehr fortgeführt wird, ein „Rückbau“ zur ursprünglichen (in der Regel landwirtschaftlichen) Nutzung erfolgen soll.
Sollen die Rückbau-Verpflichtungen eingehalten werden, so muss alles, was vor langen Jahren in das Pachtgelände eingebaut wurde, wieder ausgebaut, aufgeladen, abtransportiert und fachgerecht entsorgt werden. Danach muss die ursprüngliche Gelände-Oberfläche mit eingebrachtem Mutterboden wieder hergestellt werden. Die inzwischen aufgewachsenen Gehölzbestände werden in der Regel aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht mehr beseitigt werden dürfen.
Die Rückbaukosten sowie die Entschädigungen für den Vermögensverlust aufgrund von Minderungen des Verkehrswerts der vormaligen Golfplatz-Grundstücke können ins Geld gehen. Streitigkeiten um den ordnungsgemäßen, vertraglich geschuldeten Rückbau sind nahezu vorprogrammiert.
Soll der Betrieb eines Golfplatzes dauerhaft eingestellt werden, so sind die Beteiligten (Pächter und Verpächter) gut beraten, sich rechtzeitig über die Modalitäten einschließlich der Finanzierung eines Rückbaus zu verständigen. Eventuell eröffnen sich bei einer Folgenutzung Möglichkeiten zu einer Minimierung des Aufwands, z.B. bei Nutzung des Geländes für Anlagen erneuerbarer Energien.
Dr. Falk Billion und Dipl.-Volkswirt Joachim Schubach haben in der aktuellen Ausgabe der GuG, Grundstücksmarkt und Grundstückswert, Fachzeitschrift für Immobilienwirtschaft, Bodenpolitik und Wertermittlung (3-2026, S. 142 – 149) einen Artikel zu dem Thema „Rückbau und Folgenutzung von Golfplätzen“ veröffentlicht, in dem auch Modellrechnungen und Praxisbeispiele enthalten sind.