Pachtverträge für Golfplatz-Grundstücke: Handlungsbedarf nach 30 Jahren

In den 1990er Jahren gab es hierzulande einen „Golfplatz-Bauboom“. Allein in den fünf Jahren von 1991 bis 1995 gingen 150 neue Golfanlagen in Betrieb. Die meisten davon wurden auf gepachteten Grundstücken errichtet. Dazu schlossen die Träger der Golfanlagen und die Grundeigentümer in der Regel privatschriftliche Landpachtverträge mit einer Laufzeit von zunächst 30 Jahren, oftmals versehen mit Verlängerungs-Optionen um jeweils weitere 5 oder 10 Jahre.

Die reguläre Vertragsdauer etlicher dieser Verträge ist bereits beendet oder läuft demnächst ab. Ob die Verlängerungsoption „hält“, ist eine Frage der Anwendung des § 594b BGB (Vertrag über mehr als 30 Jahre).

In jedem Falle besteht Handlungsbedarf. Die Zeiten haben sich in den letzten 30 Jahren geändert, einen „Golf-Boom“ gibt es schon lange nicht mehr. Auch an den Sichtweisen und Einstellungen von Pächtern und Verpächtern mag sich mancherorts einiges geändert haben. Soll’s nach 30 Jahren weiter gehen? Und wenn ja, wie?

Zunächst einmal ist zu klären, ob und ggfs. wie der bestehende Pachtvertrag beendet werden soll. Da schaut man in den Vertrag und sieht, dass -zumeist nach Wahl des Verpächters- das Pachtgrundstück entweder im ursprünglichen Zustand an den Grundeigentümer zurückgegeben werden oder aber der darauf errichtete Golfplatz (evtl. gegen Entschädigung) vom Verpächter übernommen werden kann. Bei einer vertragsgemäßen Rückgabe würde gegebenenfalls ein „Rückbau“ des Golfplatzes anstehen. Ob das so einfach gehen kann, wie es im Vertrag steht?

Wenn beide Parteien weiter machen wollen, steht -um aus dem § 594b BGB herauszukommen- sinnvoller Weise der Abschluss eines neuen Landpachtvertrages an. Dabei gibt es, bevor das Juristische geklärt wird, Diskussionsbedarf über ein paar grundlegende wirtschaftliche Fragen. Hier sind fünf davon:

  • Zustandsbeschreibung des Pachtgegenstands (Ursprungs-Zustand oder aktueller Zustand)
  • Höhe der jährlichen Pacht
  • Art und Weise der Wertsicherung der Pacht
  • Übernahme der Grundstücks-Nebenkosten
  • Regelung für das, was am Ende der (neuen) Pachtlaufzeit mit dem Pachtgegenstand passieren soll.

 

Es soll Golfanlagen geben, auf denen man an diese Dinge bisher noch nicht gedacht hat. Weil ja der Vertrag noch läuft. Kann sein, dass das gut geht. Kann aber auch gut sein, dass hier Vorsicht besser ist als ein späteres böses Erwachen ….