12 Juni Nochmals: Grundsteuerwert von Golfplatz-Grundstücken
Der Grundsteuerwert gibt den (Verkehrs-) Wert des Grundstücks wider. Der Grundsteuerwert tritt seit dem 01.01.2022 an die Stelle des bisherigen Einheitswerts.
Ein als Golfplatz genutztes Grundstück, auf dem sich keine benutzbaren Gebäude befinden, ist nach dem Bewertungsgesetz ein unbebautes Grundstück. (Auch wenn es für die Errichtung baulicher Anlagen, also der Grüns, Abschläge, etc., einer „Baugenehmigung“ bedurfte.)
Für unbebaute Grundstücke wird der Grundsteuerwert wie folgt ermittelt:
Fläche der wirtschaftlichen Einheit multipliziert mit dem zutreffenden Bodenrichtwert.
Die Bodenrichtwerte sind die ortsüblichen Werte für unbebaute Grundstücke. Sie werden von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch ermittelt und den Finanzämtern mitgeteilt.
Bei der Anwendung von Bodenrichtwerten für als Golfplatz genutzte Grundstücke gibt es in den Grundsteuerwertbescheiden der Finanzämter folgende Varianten:
1.) Der Gutachterausschuss hat für den Golfplatz einen eigenen Bodenrichtwert ermittelt. Das Finanzamt übernimmt diesen Bodenrichtwert. (Das ist nur für die Minderheit der Golfanlagen in Deutschland der Fall.)
2.) Der Gutachterausschuss hat für den Golfplatz keinen eigenen Bodenrichtwert ermittelt, z.B. weil es in der Kaufpreissammlung keine stichtagsnahen Verkäufe von Golfplatz-Grundstücken gab. Oder weil der Gutachterausschuss für „Einzelobjekte“ grundsätzlich keine Bodenrichtwerte ausweist.
Das Finanzamt setzt dann in Ermangelung eines eigenen Golfplatz-Bodenrichtwerts einen Bodenrichtwert an, der durch den Gutachterausschuss für eine andere Nutzung (z.B. Bauland) ermittelt wurde.
Oder das Finanzamt leitet für den Golfplatz auf verschiedenen Wegen einen Bodenwert ab, z.B.aus Bodenrichtwerten für andere Nutzungen (u.a. mit Zu- oder Abschlägen). Und zieht diesen abgeleiteten Bodenwert dann als Bodenrichtwert für die Festsetzung des Grundsteuerwerts heran.
Dabei kann es passieren, dass der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuerwert den tatsächlichen Verkehrswert (Marktwert) des Golfplatz-Grundstücks erheblich übersteigt. „Erheblich“ heißt: Um mindestens 40%, in Baden-Württemberg um mindestens 30%.
Die steuerpflichtigen Grundeigentümer haben in einem solchen Fall das Recht, für ihr Golfplatz-Grundstück den sog. „niedrigeren gemeinen Wert“ (den tatsächlichen Verkehrswert) nachzuweisen. Entweder durch ein Gutachten oder durch den Nachweis eines tatsächlichen stichtagsnahen Kaufpreises.
Achtung:
Dies gilt nur für die Golfanlagen in Deutschland, die in den Bundesländern liegen, in denen der Grundsteuerwert von den Finanzämtern nach dem „Bundesmodell“ festgesetzt wird.
Bayern (wertunabhängiges Flächenmodell), Hamburg (Wohnlagemodell), Hessen (Flächen-Faktor-Modell) und Niedersachsen (Flächen-Lage-Modell) wenden das Bundesmodell nicht an.