Erneut „niedrigerer gemeiner Wert“ eines Golfplatz-Grundstücks nachgewiesen: Finanzamt korrigiert Grundbesitzwert für Erbschaftssteuer

Ein Finanzamt in NRW hatte im April 2002 den Wert eines Erbbaugrundstücks, auf dem sich Teile eines Golfplatzes sowie das Clubhaus befinden, mit rund 1,5 Mio. Euro festgestellt. Der Bescheid des Finanzamts enthielt Unstimmigkeiten und fehlerhafte Ansätze bei der Ermittlung sowohl des Bodenwertanteils als auch des Gebäudewertanteils des Erbbaugrundstücks.

Der Erbe des Grundstücks legte Widerspruch gegen den Bescheid des Finanzamts ein. 

Dabei legte er das Gutachten des Sachverständigen Dr. Falk Billion vor, in dem der Nachweis des sog. „niedrigeren gemeinen Werts“ geführt wurde. Dr. Billion wies in seinem Gutachten detailliert nach, warum das Erbbaugrundstück mit einem niedrigeren Bodenwertanteil wie auch mit einem niedrigeren Gebäudewertanteil zu bewerten war.

Das Finanzamt erstellte daraufhin im Juli 20022 einen neuen Bescheid. Es folgte dem im Gutachten von Dr. Billion nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert vollumfänglich bis auf den Euro genau. Der Erbe des Grundstücks freut sich über die „konstruktive Hilfe“ durch das Gutachten von Dr. Falk Billion.