Golfanlagen geschlossen. Einnahmeausfälle und wirtschaftliche Schäden: Was nun?

Aufgrund behördlicher Anordnungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus sind in Deutschland Golfplätze geschlossen worden. Die Unterbrechung des Betriebs führt bei den Golfanlagen zu Einnahmeausfällen bei weiter laufenden Kosten. So kann z.B. die Golfplatzpflege nun nicht einfach eingestellt werden.

Wirtschaftliche Schäden entstehen den Golfanlagen u.a. durch den temporären Wegfall von Einnahmen aus Greenfees, Turnieren, Rangefees, Balleinnahmen, Pro Shop Verkäufen, etc.

Zudem kommt es zu Verzögerungen und Ausfällen bei der Akquisition neuer Mitglieder, Werbepartner und Sponsoren. Mitglieder, die nicht spielen können, werden anteilige Beitragsrückerstattungen oder Entschädigungen reklamieren. Einige Mitglieder werden sich überlegen, eventuell ganz zu kündigen. Und schließlich entsteht ein erhöhter Aufwand für die Information von Kunden und Geschäftspartnern. Es ist jetzt schon abzusehen, dass bei vielen Golfanlagen das Jahresergebnis 2020 einbrechen wird.

  • Wer kommt für diese Schäden auf?
  • An wen richten Golfanlagen ihre Entschädigungsansprüche infolge behördlich angeordneter Betriebsschließungen aufgrund des 2019-nCoV?
  • Helfen hier die abgeschlossenen Versicherungen?

Betriebsunterbrechungs-Policen helfen nur bei Sachschäden, nicht bei einer Pandemie. Bei „All Risk“-Versicherungen ist auch nicht in jedem Einzelfall sicher, ob die Versicherung zahlt. Und welche Golfanlage hat schon eine Betriebsschließungsversicherung?

Um Klarheit zu schaffen, reden Sie am besten jetzt gleich mit Ihrer Versicherung!

Und: Lassen Sie bitte vorsorglich alsbald schon einmal die mögliche Höhe des Ihrer Golfanlage aus der Betriebsunterbrechung entstehenden Schadens ermitteln.

Wer so etwas macht? Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Wirtschaftlichkeitsbewertung von Golfanlagen, der explizit für das Sachgebiet „Betriebsunterbrechungs- und Betriebsverlagerungsschäden“ bestellt ist.

Aufgabe des Sachverständigen ist nach der Definition der IHK „die Ermittlung von Schäden, die aufgrund einer (teilweisen oder völligen) Betriebsunterbrechung eintreten oder eingetreten sind. Ein Unterbrechungsschaden umfasst den entgehenden Betriebsgewinn und den Aufwand für fortlaufende Kosten in dem vom Schaden betroffenen Betrieb sowie die zur Minderung eines solchen Schadens aufgewandten Mehrkosten.“