Erbschafts- / Schenkungssteuer für Golfplatz-Grundstücke: Wenn’s beim „gemeinen Wert“ „gemein“ wird.

Der „Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts“: Ein Steuersparmodell!

Die 720 Golfplätze In Deutschland breiten sich über eine Fläche von mehr als 51.000 Hektar aus. Die Grundstücke waren vor der Errichtung der Golfplätze in aller Regel landwirtschaftlich genutzt. Fast zwei Drittel der deutschen Golfplätze sind heute mehr als 25 Jahre alt. Auch die landwirtschaftlichen Grundeigentümer sind zwischenzeitlich ein Vierteljahrhundert älter geworden. Da denkt der Eine oder Andere schon mal darüber nach, seinen Grundbesitz zu Lebzeiten im Wege der Schenkung an die Erben zu übertragen. Manch ein Golfplatz-Grundeigentümer der „alten“ Generation ist zwischenzeitlich leider sogar schon verstorben.

Ob Golfplatz-Grundstücke nun vererbt oder verschenkt werden: In jedem Fall flattert eines Tages der Bescheid des Finanzamts über „die Feststellung des Grundbesitzwertes zum Zwecke der Erbschafts-/Schenkungs-Steuer“ ins Haus.

Darin liest der steuerpflichtige Empfänger, dass die geerbten bzw. übertragenen Grundstücke dem Grundvermögen zuzuordnen sind, da sie ihrer dauernden Zweckbestimmung nach nicht (mehr) auf die Landwirtschaft gerichtet sind.

Im Bescheid steht zudem häufig, dass der ortsübliche Bodenwert für Ackerland mit einem für Golfplatzgrundstücke anzuwendenden „Zuschlag“ erhöht wird. Dieser Zuschlag beläuft sich in manchen Fällen auf plus 20% des Bodenwerts, lag in der Vergangenheit aber auch schon mal bei plus 70%.

Wenn dem Steuerpflichtigen ein solcher Zuschlag „gemein“ (im Sinne von „fies“, weil als ungerecht empfunden) vorkommt, hat er erstens die Möglichkeit, gegen den Bescheid des Finanzamtes Einspruch einzulegen. Dabei hilft der Steuerberater.

Und zweitens gibt es die Möglichkeit, den „Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts“ nach § 198 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu erbringen. Damit kann nachgewiesen werden, dass der tatsächliche Verkehrswert der Grundstücke unter dem Steuerwert liegt. Im seit Jahren stagnierenden Grundstückmarkt für Golfplätze werden dabei allerdings kaum aktuelle Verkäufe von vergleichbaren Golfplatz-Grundstücken herangezogen werden können.

Dann bleibt aber die Möglichkeit, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigenvorzulegen, der über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen bei der Ermittlung des Verkehrswerts von Golfplatz-Grundstücken verfügt. Hier besteht in der Tat eine sehr gute Möglichkeit, den niedrigeren Wert der Golfplatzgrundstücke nachzuweisen.

Und zwar auf der Grundlage der zum Bewertungsstichtag tatsächlichen Nutzungen der Grundstücke (Spielbahnen, Hardrough/Dauergrünland, Gehölze/Wald). Verschieden genutzte Grundstücke haben nämlich unterschiedliche Boden(richt)werte. Die differenzierte Wertermittlung der einzelnen Grundstücks-Anteile mit ihren unterschiedlichen Nutzungen ergibt in der Regel, dass der Grundbesitz einen geringeren gemeinen Wert (Verkehrswert) hat.

So ein Gutachten kostet Geld. Macht die Ausgabe für ein Sachverständigengutachten denn überhaupt Sinn?

Ein Finanzgericht in NRW halbierte (!) vor einigen Jahren den im Schenkungssteuer-Bescheid des Finanzamts festgestellten Grundbesitzwert von knapp 3,0 Mio. € auf einen Verkehrswert in Höhe von nur noch 1,5 Mio. €. Die Einbeziehung des Sachverständigen erwies sich in diesem Fall als ein lohnendes „Steuersparmodell“.