Was tun bei Erbschafts- / Schenkungssteuerbescheid für Golfplatz-Grundstücke?

Ein Großteil der in Deutschland bestehenden Golfanlagen wurde in den 90er Jahren errichtet. Und zwar auf Grundstücken, die von damals 40- bis 60-jährigen Grundeigentümern angepachtet wurden. Die Verpächter sind in der Zwischenzeit nicht jünger geworden. Etliche von ihnen überlegen, ihren Grundbesitz zu ihren Lebzeiten durch Schenkung auf ihre Erben zu übertragen. Einige Grundeigentümer sind leider auch schon verstorben.

Im Fall der Schenkung und/oder des Erbes schickt das Finanzamt einen Erbschafts- / Schenkungssteuer-Bescheid. Die darin enthaltene Feststellung zum Wert der Grundstücke basiert auf Daten und Angaben der zuständigen Gutachterausschüsse. Diese wiederum pflegen den Wert von als Golfplatz genutzten Grundstücken in der Regel höher anzusetzen als den Wert der ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Flächen.

Diese Werterhöhung wird häufig begründet mit der planungsrechtlichen Ausweisung als „Sondergebiet Freizeit/Erholung/Golfplatz“ im Flächennutzungsplan. Dies hat in einzelnen Fällen zu einer Festsetzung von Bodenrichtwerten geführt, die den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert um ein Mehrfaches übersteigt.

Eine Besichtigung des bewerteten Grundbesitzes findet bei der Festsetzung des Wertes durch die Finanzbehörden gemeinhin nicht statt. Es kommt nicht selten vor, dass die Bewertung der Finanzbehörden von dem Wert, wie er sich aus der Sichtweise des steuerpflichtigen Grundeigentümers darstellt, erheblich abweicht.

Betroffene Grundeigentümer wissen nämlich -nicht zuletzt aufgrund leidvoller Erfahrungen aus Gesprächen mit ihrer Hausbank-, dass durch die Anlage von Teichen, Bäumen, Büschen, Hardrough, Biotopen, ökologischen Ausgleichsflächen, etc. der Marktwert der Golfplatz-Grundstücke gegenüber der landwirtschaftlichen Vornutzung nicht unbedingt gestiegen sein muss.

Für solche Fälle hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, den „Nachweis des geringeren gemeinen Wertes“ zu erbringen. Dies geschieht durch Erstellung eines Verkehrswertgutachtens durch einen einschlägig erfahrenen Sachverständigen. Das Gutachten zum Nachweis eines „niedrigeren gemeinen Wertes“ wird durch die Finanzbehörde auf seine inhaltliche Richtigkeit und seine Nachvollziehbarkeit überprüft.

Wenn es dann immer noch Differenzen über die Bewertung des betreffenden Golfplatz-Grundbesitzes kommt, kann der Gang zum Finanzgericht helfen. Damit waren Golfplatz-Grundeigentümer durchaus schon erfolgreich. Erinnert sei an den Fall aus Westfalen, bei dem das Finanzamt -gestützt auf die Einschätzung des Gutachterausschusses- den Wert des verschenkten Golfplatz-Grundbesitzes auf rd. 3,0 Mio. € festgesetzt hatte. Nach Vorlage eines einschlägigen Gutachtens und nach einer Besichtigung des Grundbesitzes durch das Gericht wurde der Wert, welcher der Bemessung der Schenkungssteuer zugrunde zu legen war,  schließlich auf die Hälfte, nämlich auf 1,5 Mio. €, festgesetzt.