Von der „Ausnahme für den Einzelfall aus außerordentlichen Gründen“ zur „Toleranzgrenze“ und „Öffnungsklausel“

Ab dem Jahr 2017 soll eine neue Regelung zur Kennzeichnung von DGV-Ausweisen eingeführt werden. Von der Idee zur Beschlussfassung gab es einen dreistufigen Prozess:

Stufe 1:

Die durch den a.o. Verbandstag des DGV im Herbst 2014 eingesetzte Expertengruppe (zur Eindämmung von Billigmitgliedschaften/Neustrukturierung der VcG) spricht eine Empfehlung aus:

  1. Der DGV-Ausweis soll als Nachweis für anlagengebundenes, regionales Golf positioniert werden. Als regional und damit als anlagengebunden angesehen werden Golfer mit Wohnsitz in einem Radius von 70 km um die Golfanlage. Alle solche regionalen Golfer erhalten einen einheitlichen DGV-Ausweis.
  1. Golfspieler, die aus außerordentlichen Gründen (z.B. beruflicher Wohnortwechsel, entferntes Studium) weiter als 70 km von der Golfanlage wohnen, dürfen im Einzelfall trotzdem den DGV-Ausweis ausgehändigt bekommen. Um solchen Ausnahmen gerecht zu werden, dürfen bei ansonsten regionalen Golfanlagen maximal 15% ihrer Mitglieder außerhalb des Radius leben.

Stufe 2:

Die Empfehlung der Expertengruppe wird durch das DGV-Präsidium aufgegriffen, inhaltlich modifiziert und dem DGV-Verbandstag 2016 zur Beschlussfassung vorgelegt:

  1. Der DGV-Ausweis erhält ausschließlich personenbezogen für regionale Golfer mit Wohnsitz im näheren Umfeld der Heimatgolfanlage (max. 70 km von der Golfanlage entfernt) eine deutlich sichtbare Kennzeichnung.
  1. Um Einzelfällen gerecht zu werden, darf für einen geringen Prozentsatz der Mitglieder (max. 15 % mit weiter entferntem Wohnsitz) darüber hinaus ebenfalls der DGV-Ausweis mit regionaler Kennzeichnung ausgegeben werden.

Stufe 3:

Der Verbandstag 2016 des DGV fasst schließlich den Beschluss:

  1. DGV-Ausweise regionaler Golfer (Entfernung des Wohnsitzes zur Anlage max. 70 km) erhalten ab 2017 eine Kennzeichnung.
  1. Die 70-km-Regelung wird mit einer „15-%-Toleranzgrenze“ versehen. Da einzelne Mitglieder von Clubs mit ansonsten regionaler Mitgliederstruktur in einer Entfernung von mehr als 70 km wohnen können, darf allen (!) Mitgliedern des Clubs ein regionalgekennzeichneter DGV-Ausweis ausgegeben werden, wenn mindestens 85% der Mitglieder innerhalb eines Radius von 70 km wohnen.
  1. Zudem gibt es eine „Öffnungsklausel“: In Einzelfällen kann das Präsidium Ausnahmen genehmigen, die ggfs. auch Kriterien berücksichtigen, die nichts mit der Entfernung der Golfer-Wohnorte von der Golfanlage zu tun haben. Dazu müssen die betroffenen Clubs begründet darlegen, dass die allgemeine Kennzeichnungsregelung für sie eine unbillige Härte darstellen würde. (Die Voraussetzungen für solche Einzel-Ausnahmen müssen noch erarbeitet werden.)