Stille Reserven

 „Die Gesellschaft ist zum Bilanzstichtag in Höhe von …. Mio. € bilanziell überschuldet. Im Sachanlagevermögen der Gesellschaft sind stille Reserven in übersteigender Höhe vorhanden, so dass eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne nicht vorliegt.“

Diese oder ähnliche Formulierungen finden sich zuweilen in Jahresabschlüssen von Golfanlagen-Träger- und/oder –Betriebsgesellschaften. Die hinter dieser Aussage stehende „Botschaft“ ist:

Das in der Bilanz ausgewiesene Anlagevermögen der Gesellschaft ist geringer als die bestehenden Verbindlichkeiten. Dieses negative Reinvermögen ist aber „nicht schlimm“, denn die Golfanlage hat in Wirklichkeit einen Marktwert, der höher ist als der Buchwert.

Papier ist geduldig. Ob die Botschaft wirklich tröstlich ist, stellt sich erst im Falle eines Verkaufs der Golfanlage heraus. Denn erst dann ergibt sich der reale Marktwert, nämlich in Gestalt des vereinbarten Kaufpreises.

Stellen Sie sich vor, Sie möchten die Golfanlage einer Gesellschaft kaufen, in deren Bilanz angeblich stille Reserven schlummern. Die Gesellschaft hat über die letzten Jahre hinweg stets negative Jahresergebnisse erwirtschaftet und damit ihre Verbindlichkeiten ständig weiter erhöht.

Wären Sie bereit, für die Not leidende Golfanlage einen Preis zu zahlen, der über dem Buchwert liegt? Und damit die angeblichen „stillen Reserven“ aufzulösen?

Fakt ist: Stille Reserven werden erst dann aufgelöst, wenn eine Veräußerung des Anlagevermögens zu einem Kaufpreis erfolgt, der über dem Buchwert liegt.

Das Problem dabei ist: Golfanlagen werden in aller Regel nicht zu ihrem Substanzwert, sondern zu ihrem Unternehmenswert -also zu ihrem Ertragswert- verkauft. Und da, beim wirklichen Marktwert, spielen die betrieblichen Erträge eine Rolle, nicht aber „stille Reserven“.