12 Dez Grundbesitzwert von Golfplatz-Grundstücken: Kein Werterhöhungs-„Automatismus“!
Eine große Zahl von Golfplätzen in Deutschland wurde in den 90er Jahren errichtet, die weitaus überwiegende Mehrzahl davon auf vormals landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, welche von ihren Eigentümern an Golfclubs oder Golfplatzgesellschaften verpachtet wurden.
Die Grundeigentümer, in den 90er Jahren oftmals in der Blüte ihres Lebens stehend, sind in Laufe der Jahre nicht jünger geworden. Etliche von ihnen tragen sich heute mit der Überlegung, ihren Grundbesitz zu Lebzeiten auf die nachfolgende Generation zu übertragen. Auch Todesfälle von Golfplatz-Grundbesitzern sind schon bekannt geworden.
Bei Schenkung oder Vererbung von Grund und Boden erteilt das zuständige Finanzamt einen Bescheid über die fällige Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Die Höhe der geschuldeten Steuer ist abhängig von der Höhe des Grundbesitzwertes. Dieser wird vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte festgestellt. Bei dieser Feststellung kann es vorkommen, dass der Bodenwert der vormals landwirtschaftlich genutzten Grundstücke aufgrund der gegenwärtigen Nutzung als Golfplatz mit einem „Werterhöhungs-Faktor“ belegt wird.
Im konkreten Fall der Schenkung eines Golfplatz-Areals in NRW berechnete das Finanzamt die Höhe der Steuer daraus, dass es für die Grundstücke einen Werterhöhungs-Faktor von 1,7 übernahm, den der örtliche Gutachterausschuss zugrunde gelegt hatte. Das Finanzamt kam auf dieser Grundlage zu einem Grundbesitzwert in Höhe von knapp 3,0 Mio. €. Der mit den Golfplatz-Grundstücken beschenkte Sohn war mit der pauschalen Grundbesitz-Wertvermehrung nicht einverstanden. Das zuständige Finanzgericht gab ihm Recht. Nach persönlicher Inaugenscheinnahme der Golfplatz-Grundstücke wurde der Grundbesitzwert durch das Gericht schließlich auf 1,5 Mio. € festgelegt. Die Folge: Eine deutlich reduzierte Steuerlast.
Fazit: Einen „Automatismus“ der Erhöhung des Grundbesitzwerts von Grundstücken allein aufgrund der Tatsache, dass sie als Golfplatz genutzt werden, gibt es nicht! Wie das vorgenannte Beispiel zeigt, lohnt es sich allemal, den einschlägigen Steuerbescheid des Finanzamts einer sachverständigen Prüfung zu unterziehen.