Golfer und ihre „regionale Anbindung“ an die Heimatgolfanlage

Der regionale Golfer lebt seine Mitgliedschaft aktiv vor Ort mit direktem Bezug zu ‚seiner’ Anlage und ist deshalb bereit, seinen angemessen Mitgliedsbeitrag zu tragen.“ So die Darlegung im Rundschreiben Nr. 6/2016 aus Vorstand und Präsidium des DGV.

Was unter „regional“ bisher zu verstehen war, kann beim DGV unter „Marketing-Service“ nachgelesen werden: „ ……unterteilt die Einzugsgebietsanalyse den regionalen Markt in 15, 30 und 45 Minuten Fahrzeit rund um die Golfanlage.“ (http://www.golf.de/publish/dgv-services/betrieb-golfanlagen/marketing/60091283/iii-marketing-service)

Nun aber ersetzt der DGV für die Definition eines „regionalen“ Golfers die Fahrtzeit (Minuten) durch den Radius von 70 (!) Luftlinien-Kilometern. Das hat mit Fahrtzeiten von 15, 30 oder 45 Minuten nichts mehr zu tun.

Nehmen wir als Beispiel die Geschäftsstelle des DGV in Wiesbaden. In 70 km Luftlinien-Radius von dort liegen

* im Norden die Stadt Herborn/Lahn-Dill-Kreis (1 Std. 15 min Fahrtzeit)

* im Westen die Gde. Reidenhausen/Hunsrück (1 Std. 8 min. Fahrtzeit)

* im Süden die Stadt Mutterstadt/Rhein-Neckar (1 Std. Fahrtzeit)

* im Osten der Ort Sommerkahl/Spessart (1 Std. 13 min Fahrtzeit).

Und so würde eine Golfanlage am Standort der Geschäftsstelle des DGV eine Golfer-„Region“ erschließen, die den Rheingau, den Taunus, den Vogelsberg, den Hunsrück, das Hessische Ried und den Spessart umfasst.

Kann man in einer derart weit ausgedehnten „Region“ noch von einem direkten aktiven Bezug der Golfer zu „ihrer“ Golfanlage sprechen? Zumal die üblichen Fahrtzeiten zum Heimatplatz auch von der jeweiligen Golfplatzdichte abhängen.

Im Bundesdurchschnitt kommen 18 Löcher auf jeweils 111.000 Einwohner. In Schleswig-Holstein kommen 18 Löcher auf 51.000 Einwohner. Und in Sachsen-Anhalt gibt es 18 Löcher für 895.000 Einwohner. Sind das nicht gravierende Unterschiede?

Kann es wirklich zielführend sein, angesichts solch erheblicher struktureller Unterschiede die „Regionalität“ von Golfanlagen bundesweit einheitlich auf einen Radius von 70 Kilometern festzulegen?