Die 725 Golfanlagen in Deutschland befinden sich auf rd. 50.000 Hektar (= 500 Millionen Quadratmeter) Grundstücksflächen. Werden Golfplatz-Grundstücke vererbt oder zu Lebzeiten an Erben verschenkt, so gibt es von der Finanzbehörde einen „Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer„. Das Finanzamt greift dabei in der Regel auf die Bodenrichtwerte des zuständigen Gutachterausschusses für Grundstückswerte zurück. Das gilt auch für die Grundsteuerwerte nach dem Bundesmodell.

Die schlechte Nachricht: In der Praxis setzt das Finanzamt bei Erbschafts- oder Schenkungssteuer-Bescheiden oftmals einen „Zuschlag“ in Höhe von 20% bis zu 70% auf den Bodenrichtwert der Golfplatz-Grundstücke an. Dabei ist der Bodenrichtwert keinesfalls immer identisch mit dem Verkehrswert der Grundstücke. Es erfolgt somit eine „Über-Bewertung“ des Grundvermögens. Die Folge davon: Es wird eine zu hohe Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer gefordert.

Die gute Nachricht: Steuerpflichtige haben das Recht, mit dem Gutachten eines öbuv. Sachverständigen gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dass der gemeine Wert der Grundstücke am Bewertungsstichtag niedriger ist, als der vom Finanzamt festgestellte Grundbesitzwert (sog. Öffnungsklausel).

Dr. Falk Billion hat dazu im Juni 2021 einen Artikel publiziert: „Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswerts) für Golfplatzgrundstücke„. In: Der Immobilienbewerter. Zeitschrift für die Bewertungspraxis. 3/2021. S. 13 – 16

Dr. Falk Billion erstellt Sachverständigengutachten zum „Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts“ von Golfplatz-Grundstücken

  • auf der Basis der Bestimmungen des § 198 des Bewertungsgesetzes (BewG)
  • unter Beachtung von durch Finanzverwaltungen erlassenen einschlägigen Richtlinien zu den formalen und inhaltlichen Anforderungen an entsprechende Gutachten
  • mit verständlicher und nachvollziehbarer Begründung der Verfahrenswahl und der Wertermittlungsansätze
  • mit sachkundigem Augenmerk auf die besonderen objektspezifischen Merkmale der zu bewertenden Golfanlage unter Beachtung des Doppelberücksichtigungsverbots